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Diese Angaben sind integraler Bestandteil des Ausstellungsvertrages 5. Stände Zur Standausrüstung für einen Standard-Stand gehören 15 Laufmeter Regale, 2 Stühle, 1 Korpus 100 x 60 x 100 mit 1 Tablar, eine Vollglasvitrine und Beleuchtung. Zusätzliche Ausstattung gegen Aufpreis. Die halben Stände haben Anspruch auf eine halbe Vitrine, einen Korpus und einen Stuhl. Die Standzuteilung erfolgt durch den Ausschuss. 6. Messekatalog Jeder Teilnehmer hat Anspruch auf 2 Katalogseiten. Er ist verpflichtet die Vorgaben und Termine gemäss «Leitblatt zum Katalog» einzuhalten. Der Messeausschuss organisiert den Katalogversand; dazu ist jeder Erst-Aussteller verpflichtet 200 Kundenadressen zur Verfügung zu stellen. Die letztjährigen Aussteller liefern nach Möglichkeit 50 neue Adressen. Die Leitung ist besorgt, dass kein Mehrfachversand an die Kunden erfolgt. Kataloge werden nur innerhalb Europa versandt. 7. Insertionen und PR Die Insertionen in den wichtigsten Tages- und Fachpressen erfolgt rechtzeitig und soll ein breites interessiertes Publikum informieren. Die Presse wird mittels Dokumentationsmappe und Presserundgang (siehe Punkt 12) informiert. 8. Ausstellungsgut Siehe separates Reglement, das Austellungsgut betreffend. 9. Verkaufsregelungen Die angebotenen Objekte müssen alle in Schweizer Franken (inkl. Steuern und allfällige Abgaben) ersichtlich ausgezeichnet sein. Die im Messekatalog offerierten Objekte dürfen nicht vor Messebeginn verkauft werden. Reservationen und Messekollegen-Käufe (aus dem Messekatalog) sind erst zwei Stunden nach der Eröffnung möglich. Diese Regelung gilt auch, wenn sich Aussteller, deren Mitarbeiter oder Beauftragte zum Kauf vor Messebeginn wie andere Käufer anstellen. Die von den Ausstellern auf der Messe erworbenen Objekte dürfen während der laufenden Messe nicht mehr angeboten werden. Für den Im- und Export und für die Abrechnung der Mehrwertsteuer ist jeder Aussteller selbst verantwortlich. 10. Bewachung und Haftung Die Räume sind während der Dauer des Aufbaues, der Messe, des Abbaues und auch ausserhalb der Messeöffnungszeiten durch einen Sicherheitsdienst bewacht. Jedoch ist jeder Aussteller für die Sicherung und Versicherung seines Ausstellungsgutes selbst verantwortlich. Die Veranstalter lehnen jegliche Verantwortung für Beschädigung und den Verlust, das Verschwinden oder den Diebstahl von ausgestellten oder nicht ausgestellten Exponaten ab. 11. Mehrwertsteuer In einigen Ländern kann die zu leistende Mehrwertsteuer vom Staat zurückgefordert werden (Exportförderung). Es ist Sache des Ausstellers sich über die Formalitäten im eigenen Land zu erkundigen. Die Mehrwertsteuer-Nummer der «Froschauer Genossenschaft» lautet: 382 833. 12. Allgemeines Die Messeausweise sind persönlich und werden nur an Firmeninhaber, -leiter, bzw. Mitarbeiter abgegeben. Die Ausweise müssen während der ganzen Messedauer (auch Auf- und Abbau) sichtbar getragen werden. Der Presserundgang ist zwei Stunden vor Messebeginn. Es sollten zu diesem Zeitpunkt möglichst alle Stände von den Ausstellern besetzt sein. Die Stände müssen während der ganzen Messedauer von mindestens einem Mitarbeiter oder dem Geschäftsführer der Firma besetzt sein. Es darf unter gar keinen Umständen mit dem Einpacken des Ausstellungsgutes vor Messeschluss begonnen werden. |